Restnutzungsdauer
Bei vermieteten oder für gewerbliche Zwecke genutzten Immobilien variiert die Höhe der steuerlichen Abschreibungen je nach dem individuellen Baujahr. Der Gesetzgeber geht von einer festen Nutzungsdauer für Immobilien aus, woraus sich lineare Abschreibungen ergeben.
Gemäß Steuerrecht besteht die Möglichkeit, eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen, in der die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung noch wirtschaftlich betrieben werden kann, um somit eine schnellere und höhere Abschreibung zu erzielen.
Damit eine kürzere Restnutzungsdauer behördlich anerkannt wird, ist ein Gutachten für den Nachweis einer kürzeren, tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EstG erforderlich.