Beleihungswerte nach § 16 PfandBG
Beleihungswerte finden Anwendung im Zusammenhang mit langfristigen Immobilienbeleihungen.
Bei deren Ermittlung dominieren die speziellen risikoorientierten Fragen und Sicherheitsbedürfnisse der kreditgebenden Seite von Banken, Versicherungen und Bausparkassen.
Die Definition des Beleihungswertes ist in § 16 Abs. 2 PfandBG (Pfandbriefgesetz) geregelt.
Vergleichbar mit der ImmowertV zu Verkehrswertgutachten wird der relevante Gesetzestext des PfandBG näher ausgeführt bzw. ergänzt in der BelwertV (Beleihungswertermittlungsverordnung).
Fachlich kann man den Beleihungswert als den Wert bezeichnen, der dem zu beleihenden Grundstück unter Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände als nachhaltig langfristiger Wert in Unabhängigkeit konjunktureller Wertschwankungen beigemessen wird.
Die aestima- Sachverständigen ermitteln hierzu über die relevanten Verkehrswerte in Ihren Beleihungswertgutachten die entsprechenden Beleihungsgrenzen.
Die Orientierung an künftigen, absehbaren Entwicklungen und Trends, die nach dem Vorsichtsprinzip Berücksichtigung finden müssen, ist wichtiger Bestandteil unserer nachhaltigen Wertermittlung.